Magdeburger Straße 24 a, 39245 Gommern 039200 / 50147 info@eintracht-gommern.de

Einladung

Bald ist es soweit… die Eröffnung der neuen Kunststoffbahn am Sportforum.
Die Eröffnung wird am Samstag, den 28.09.2024 um 9.30 Uhr stattfinden. Am Nachmittag , um 15:00 Uhr begrüßt dann unsere Eintracht den SV Altenweddingen zum Heimspiel im Sportforum.

Wir freuen uns auf viele Besucher und Teilnehmer am Sportabzeichentag und beim Fußball am Nachmittag 😊

SATZUNG DES SV EINTRACHT GOMMERN E. V.

§ 1, Name und Sitz

Der Sportverein trägt den Namen „SV Eintracht Gommern“ e.V. und hat seinen Sitz in Gommern. Er tritt die Rechtsnachfolge der 1953 gegründeten BSG Aktivist Gommern an und setzt die Traditionen des ersten in Gommern gegründeten Männer-Turn-Vereins (MTV) Gommern 1865 fort.
Die Vereinsfarben sind Gelb-Blau.
Der SV Eintracht Gommern e.V. führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.

§ 2, Ziele und Grundsätze

Der SV Eintracht Gommern e.V. im weiteren Text „Sportverein" bzw. „Verein“ genannt, trägt zur Förderung von Körperkultur und Sport bei und nimmt die Interessen seiner Mitglieder war. Er ist offen für alle sportinteressierten Bürger und Bürgerinnen und, unabhängig von ihrer Rasse, Religion, Weltanschauung, Staatszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
Der Sportverein organisiert den Sport für seine Mitglieder in den einzelnen von den Sportabteilungen betriebenen Sportarten.
Zusammenschluss und Tätigkeit seiner Mitglieder sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Erwerbstätigkeit gerichtet. Der Sportverein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Vereinigungs-Gesetzes. Mittel, die dem Sportverein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden
.

§ 3, Rechtsgrundlagen

Der SV Eintracht Gommern e.V. ist eine rechtsfähige eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern gem.§ 10 (1a) der Satzung vertreten. Davon muss einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
Der Sportverein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, des Kreissportbundes „Jerichower Land“ sowie der Sportverbände, deren Sportarten in ihm betrieben werden. Er erkennt die entsprechenden Satzungen an. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn dieses für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Der Sportverein übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Sportabteilungen aus.
Der Sportverein regelt seine Arbeit durch Entscheidungen seiner Organe und Ordnungen.
Grundlagen hierfür sind:

die Vereinssatzung
die Geschäftsordnung
die Finanzordnung
und andere Ordnungen

Bei Streitigkeiten ,die aus der Mitgliedschaft zum Sportverein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen und mit dem Ältestenrat nicht geklärt werden können, haben die Mitglieder das Recht, die Sport- oder sonstigen Gerichte anzurufen.
Auf der Grundlage des § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Sportverein berechtigt

zur Erfassung des Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift und der Bankverbindung des Vereinsmitgliedes sowie des Eintrittsdatums und erworbener Lizenzen
in Ausnahmefällen
bei berechtigtem öffentlichem Interesse

Mitgliedsdaten an Dachorganisationen weiterzugeben, wenn Interessen der Mitglieder dem nicht entgegenstehen.

§ 4, Gliederung des Sportvereins

Der Sportverein gliedert sich in einzelne Sportabteilungen , welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Die Sportabteilungen gliedern sich in Übungsgruppen bzw. Mannschaften für Kinder, Jugend und Erwachsene.
Jeder Sportabteilung steht eine Abteilungsleitung vor, die alle, mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung, der Ordnungen des Sportvereins und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sportabteilungen Sport treiben.

§ 5, Mitgliedschaft

Der Sportverein setzt sich zusammen aus


passiven Mitgliedern, die sich im Sportverein nicht sportlich betätigen,
fördernden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern

Dem Sportverein kann jede natürliche Person gemäß § 2 dieser Satzung als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde an den Ältestenrat gerichtet werden. Der Ältestenrat entscheidet endgültig über den Antrag.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, einschließlich der Haftungspflicht für eventuelle Beitragsschulden des minderjährigen Vereinsmitgliedes .
Die Mitgliedschaft wird durch den vom Sportbüro bestätigten Aufnahmeantrag erworben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Der Austritt aus dem Sportverein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich, wenn der Antrag an den Vereinsvorstand schriftlich über die zuständige Abteilungsleitung eingereicht wird.
Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus dem Sportverein ausgeschlossen werden

In den v. g. Fällen a, b und c ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung über den Ausschluss schriftlich zu laden unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung (Poststempel). Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich im Sportbüro einzulegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Sportvereins. Andere Ansprüche gegen den Sportverein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein bleiben durch den Ausschluss unberührt.

§ 6, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

Die Mitglieder haben die Pflicht

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung , Ordnungen, Beschlüsse und die Interessen des Sportvereins verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltensschuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

Vor der Entscheidung über die Maßregelung ist dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Maßregelung binnen drei Wochen nach Absendung an das Sportbüro den Ältestenrat des Sportvereins anzurufen.

§ 7, Organe des Sportvereins

Die Organe des Sportvereins sind:

Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 8, Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Dieser steht die oberste Entscheidung in allen Sportvereinsangelegenheiten zu soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Organen übertragen ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

Die Mitgliederversammlung ist wie folgt einzuberufen:

In Ermangelung geeigneter Räumlichkeiten ist die Mitgliederversammlung gemäß § 8 ( 2a ) auch als Delegiertenkonferenz zulässig. In diesem Falle wird eine Teilnehmerzahl von mindestens 15 % der in den Sportabteilungen registrierten erwachsenen Mitglieder festgeschrieben. Die Delegierten sind in den Sportabteilungen zu wählen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem Vereinsvorsitzenden. Sie muss so erfolgen, dass sie allen Mitgliedern zugänglich ist, d.h. Veröffentlichung in der Presse des Einzugsbereiches und in den Sportstätten, sofern keine Sonderregelung gemäß § 8 (2) wirksam wird. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Zeitspanne von mindestens 14 Tagen bis höchstens 4 Wochen liegen. Mit der Einladung ist, soweit möglich, die vollständige Tagesordnung bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter wird vom Vereinsvorstand berufen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig (siehe hierzu auch die §§ 17 u. 18) .
Anträge zur Behandlung auf der Mitgliederversammlung können gestellt werden

Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Sportvereins eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederver- sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Sportvereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden bejaht wird.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9, Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder unter 18 Jahren haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendwartes.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle Mitglieder des Sportvereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10, Der Vorstand

Der Vorstand gliedert sich in
a) den Geschäftsführenden Vorstand gemäß BGB § 26 ,

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Sportwart
dem Kassenwart

b) den Vereinsvorstand mit

dem Ehrenvorsitzenden
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Sportwart
dem Jugendwart
der Frauenwartin
dem Verantw. für besondere Aufgaben
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart

c) den erweiterten Vorstand zu dem alle Sportabteilungsleiter gehören, zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Sportabteilung

Der Vereinsvorstand erfüllt die Aufgaben im Sinne der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. bzw. 3. Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand ordnet die Tätigkeit der Sportabteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Die Vorstände gemäß § 10 (1a und 1b) werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vereinsvorstand hat das Recht, beim Ausscheiden oder einer sonstigen dauernden Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit geeigneten Vereinsmitgliedern zu besetzen.

§ 11, Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden im Geschäftsverteilungsplan vom erweiterten Vorstand bestätigt.

§ 12, Die Sportabteilungsleitungen

Die Sportabteilungsleitungen werden für jede im Sportverein betriebene Sportart gebildet.
Sportabteilungsleitungen werden von der Mitgliederversammlung der Sportabteilung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich aus mindestens jeweils einem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter und einem Kassierer zusammen.
Aufgabe der Sportabteilungsleitungen ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der von ihnen betriebenen Sportart zu bestimmen, die in den Sportstättenbelegungsplänen festgelegten Übungs- und Trainingsstunden einzuhalten, deren ordnungsgemäße Durchführung zu sichern und die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederung gefassten Beschlüsse innerhalb des Sportvereins zu verwirklichen.
Aufgabe der Sportabteilungsleitungen ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der von ihnen betriebenen Sportart zu bestimmen, die in den Sportstättenbelegungsplänen festgelegten Übungs- und Trainingsstunden einzuhalten, deren ordnungsgemäße Durchführung zu sichern und die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederung gefassten Beschlüsse innerhalb des Sportvereins zu verwirklichen. Die Sportabteilungsleitungen schlagen ihrer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung die Höhe der zur Finanzierung der sportlichen Tätigkeit notwendigen Abteilungsbeiträge vor, sichern deren termingerechte Entrichtung und Abführung an die Sportvereinskasse.
Die Sportabteilungsleitungen haben für die Erhaltung und Pflege der Sportgeräte Sorge zu tragen und die Benutzung technisch nicht sicherer Sportgeräte zu unterbinden. Sie arbeiten eng mit dem Sportwart des Sportvereins zusammen bezüglich der Abstimmung der Wettkämpfe, Übungszeiten und Benutzung von Sportplätzen, Sporthallen und Sportgeräten.

§ 13, Ehrenmitglieder

Personen , die sich um den Sportverein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 14, Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Vereinsvorstand bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb der Sportvereins , soweit der Vorfall mit der Sportvereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
Der Ältestenrat beschließt endgültig

Der Ältestenrat tritt auf Antrag jedes Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Den Betroffenen ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen erhobener Anschuldigungen zu verantworten und ggf. zu entlasten.
Der Ältestenrat kann zur Ausübung seiner Tätigkeit vom Vereinsvorstand jeder Zeit Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung verlangen.

§ 15, Finanzierungsgrundsätze

Die Finanzgeschäfte des Sportvereins werden durch eine Finanzordnung geregelt, die vom Vereinsvorstand zu erlassen ist.
Zur Erfüllung der Aufgaben des Sportvereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Entscheidung über die Höhe trifft gemäß § 8 (1 e) die zuständige Mitgliederversammlung.
Zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben können die zuständigen Mitgliederversammlungen die zweckbestimmte und befristete Erhebung von Umlagen beschließen.
Der Sportverein finanziert sich weiterhin durch

Der Sportverein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen Dritter gegen den Sportverein.
Überschüsse der Sportvereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Sportvereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sportvereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Sportvereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Sportvereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht im Sinne des Sportvereins sind, begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des SV Eintracht Gommern e.V. bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Sportvereins an die Stadt Gommern zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke. In allen Fällen treten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein.

§ 16, Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr bis ins Einzelne gehende unverhoffte Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem Vereinsvorsitzenden zu übergeben haben.
Der Jahresabschlussprüfungsbericht ist von einem der Kassenprüfer dem Vereinsvorsitzenden zu übergeben und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 17, Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe des Sportvereins sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Soweit nichts anderes bestimmt, ist die Einberufung ordnungsgemäß, wenn die Festlegungen gemäß § 8 (2 – 4) eingehalten wurden.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen [ausgenommen § 18 (1-2)]. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 18, Satzungsänderung und Auflösung des Sportvereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Sportvereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliedervollversammlungen erfolgen, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und eine Dreiviertelmehrheit für den Beschluss der Auflösung stimmt.
Erscheinen weniger als ¾ der Stimmberechtigten, ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vereinsvorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung berufenes und beschlossenes anderes Gremium, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.

§ 19, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 20, Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde am 25.03.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Neufassung § 2/2 auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2015 beschlossen und vom
Amtsgericht Stendal bestätigt.

Neufassung § 2/3 und § 15/4 auf der Mitgliederversammlung am 17.03.2016 beschlossen.

 

Abteilung Fussball

  • Abteilungsleiter Fussball

    Abteilungsleiter Fussball

    Frank Lindner
  • stellvertr. Abteilungsleiter

    stellvertr. Abteilungsleiter

    Holger Busse
  • Trainer 1. Herren

    Trainer 1. Herren

    Florian Sprengler
  • Mannschafts-betreuer

    Mannschafts-betreuer

    Fabian Falkenberg
  • Teammanager

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    Sven Zirkenbach
  • Torwart Trainer

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    Andreas Hoffmann
  • Physiotherapie

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      Mittwoch 9:00 Uhr – 12:00 Uhr